Achtung Abmahnwelle – Verwendung von Google Schriften über API

Sehr geehrte Kunden,

Die  Abmahnwelle wegen Verwendung von Google Schriften über API ist immer noch nicht beendet. War es vor fünf Jahren noch einfach, besondere Schrifttypen für Webseiten, über eine Google API kostenlos einzubinden, wird dieses Verfahren, weil Google Ip Tracking betreibt und das ist nicht DSGVO  konform, abgemahnt.

Dabei liegen aktuell verschiedene Abmahntypen vor. Unter anderem versuchen „private Webseitenbesucher“ mit einer 100,00 Euro Abmahnung, Webseitenbetreiber zur Zahlung zu zwingen, weil sie festgestellt hätten, Ihre IP wäre getrackt worden und sie hätten einen Schaden dadurch erlitten.

Verweigern sie diese Zahlung. Das Urteil das die Grundlage der Abmahnung bildet ist zwar rechtskräftig, aber nach EU-Recht ist die Strafbemessung bisher nicht formuliert und es ist ungeklärt ob Privatleute zur Abmahnung berechtig sind.

Abmahnfähig bleibt die Verwendung einer API für Google Fonts in jedem Falle.

Viele unserer Kunden haben bereits fest eingebundene statische Fonts. Wir können im Moment nicht alle Kundenwebseiten abarbeiten um das zu prüfen.  Viele WordPress Themes überschrieben bei Updates auch fest installierte Schriften und Pfade.

Um ganz sicher zu  gehen prüfen Sie Ihre Webseite über diese kostenlse URL.

https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/

oder diese URL

https://sicher3.de/google-fonts-checker/

Wenn sie den Hinweis bekommen, das Ihre Webseite Google Fonts nachlädt, müssen Sie das unbedingt ändern.

Wenn Sie das selbst nicht können, übernehmen wir das sehr gerne für Sie.

Wichtig: Datenschutzerklärung prüfen und anpassen

Auch Ihre Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Wenn Sie keine Google Webfonts verwenden muss dieser Eintrag, der oft in den freien DSGVO Tools verwendet wurde, entfernt werden und der sollte allein schon aus  diesem Grund sofort entfernt werden, denn Fristen für die Richtigstellung gibt es nicht. In der Regel beträgt der Aufwand für eine Umstellung 15 – 20 Minuten.

Also wenn da steht –  wir verwenden Google Webfonts  – dann entfernen Sie das bitte unbedingt, weil Abmahner immer genau diesen Text auch googlen.

Wenn bei Ihnen steht wir verwenden – Google Fonts statisch – dann ist das Ok.

Wenn dort nichts steht, könnte es sein das wir Ihre statischen Fonts bereits eingebunden haben, das Theme Template keine verwendet, oder wir Ihren Datenschutz bereits überarbeitet haben.

Im weitesten Sinne ist immer der Webseiten Inhaber verpflichtet seine Seite den Gesetzen entsprechend zu prüfen.

Ich hoffe der Hinweis hilft Ihnen. Bitte prüfen Sie Ihre Seite unbedingt.

Mit weiterer Hilfestellung stehen wir gerne zur Verfügung. Melden Sie sich bitte unter support@amrwebdesign.de ,wenn sie selbst keine Lösung für das Thema finden.

Ihr amr Server Support Team

 

Das Urteil:

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Datenschutzverstoß

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
TMG § 12 Abs. 1 u. 2
BDSG § 3 Abs. 1
DS-GVO Art. 4 Nr. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 15, Art. 82
Leitsätze:
1. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts stellt es dar, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Webseite durch einen Dritten dessen dynamische IP-Adresse automatisiert und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe einer IP-Adresse liegt nicht vor, da das Angebot von Google Fonts auch genutzt werden kann, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)